(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Schürferlaubnisse für Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstaben a) und b) sind bis zu ihrem Ablauf bestätigt.
(2) Der Inhaber der Schürferlaubnis muß die Programme gemäß Artikel 12 Buchstaben a) und b) innerhalb von 8 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einreichen.