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a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 56 (Verwaltungsstrafen)

(1) Unbeschadet der Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen, wenn der Tatbestand eine strafbare Handlung im Sinne der geltenden Gesetze darstellt, gelten folgende Verwaltungsstrafen

  1. von Euro 288 bis Euro 1.426 für denjenigen, der bergbauliche Erkundungen gemäß Artikel 2 oder geologische oder mineralogische Untersuchungen gemäß Artikel 51 ohne die vorgeschriebene Ermächtigung oder im Widerspruch zu den im entsprechenden Auflagenheft gemäß Artikel 5 enthaltenen Vorschriften durchführt, 15)
  2. von Euro 288 bis Euro 4.257 für denjenigen, der Schürfarbeiten gemäß Artikel 10 ohne die vorgeschriebene Schürferlaubnis oder im Widerspruch zu den Bestimmungen gemäß Artikel 16, 17, 18 und 19 vornimmt, 15)
  3. von Euro 288 bis Euro 14.187 für denjenigen, der Abbauarbeiten ohne die Abbauermächtigung gemäß Artikel 21 oder im Widerspruch zu den Bestimmungen der Artikel 24, 26, 27, 29, 34, 36, 37, 49, 59, 60 und 61 vornimmt. 15)

(2) Die oben festgesetzten Verwaltungsstrafen können gehäuft verhängt werden.

15)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 9 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.