(1) Der Kontroll- und Aufsichtsdienst im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und die Ermittlung der entsprechenden Übertretungen sind den technischen Bediensteten des Landesamtes für Bergbau übertragen, welche die rechtliche Eigenschaft gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 12. August 1976, Nr. 32, aufweisen.