(1) Das öffentliche Wassergut des Landes, das mit D.P.R. vom 20. Jänner 1973, Nr. 115, der Autonomen Provinz Bozen übertragen worden ist, besteht aus den Wasserläufen und Seen, den Bauten zu ihrer Sicherung bzw. Eindämmung und den Bodenschutzbauten sowie den entsprechenden zusätzlichen Anlagen und Bauwerken.
(2) Es umfaßt:
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, in Abweichung vom Verfahren gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 4. September 1976, Nr. 40, mit Beschluß, welcher im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird, Zusatz- oder Berichtigungsverzeichnisse der öffentlichen Gewässer zu erlassen, um neue Wasserläufe mit Eigenschaften eines Wildbaches einzutragen oder Gewässer, welche in hydraulischer Hinsicht unbedeutend sind, zu streichen.57)