(1) Die im Sinne von Artikel 17 ausgeschiedenen Grundstücke können unentgeltlich jenen Eigentümern abgetreten werden, die infolge von Wildbach- und Bodenschutzarbeiten Grund verloren haben und denen dafür keine Entschädigung bezahlt worden ist.
(2) Die Abtretung laut Absatz 1 unterliegt nicht den Bestimmungen über die geschlossene Höfe.
(3) Die in Absatz 1 erwähnten Grundstücke werden im Verhältnis zum erlittenen Verlust abgetreten, und zwar unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Kulturgüte sowie des besonderen und unmittelbaren Nutzens laut Artikel 14/bis Absatz 8, den das verbleibende Eigentum dadurch erfährt. Der allfällige Wertausgleich erfolgt durch Barzahlung. Die entsprechende Schätzung wird von der Agentur für Bevölkerungsschutz durchgeführt. Die Verträge über die Abtretung der ausgeschiedenen Grundstücke werden im Auftrag der Landesregierung von dem zuständigen Landesrat abgeschlossen. 75) 76)