(1) Der Benützer der Feuerungsanlage hat die Möglichkeit, anstelle des Kaminkehrers oder der Kaminkehrerin, der bzw. die die Konzession innehat, ein anderes befähigtes Kaminkehrunternehmen zu wählen.
(2) Die Wahl eines anderen befähigten Kaminkehrunternehmens muss vom Benützer der Feuerungsanlage sowohl dem bisherigen als auch dem neuen Kaminkehrunternehmen sowie der Gemeindeverwaltung schriftlich mitgeteilt werden. Die Gemeindeverwaltung teilt die getroffene Wahl der gebietsmäßig zuständigen Feuerwehr mit. 40)
(3) Jeden weiteren Kaminkehrerwechsel muss die Gemeindeverwaltung dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin, der bzw. die die Konzession innehat, und der gebietsmäßig zuständigen Feuerwehr mitteilen.