(1) Alle in Betrieb stehenden Feuerungsanlagen sind überprüfungs- und reinigungspflichtig.
(2) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin überprüft und reinigt die Feuerungsanlagen vor Inbetriebnahme und reinigt sie dann in regelmäßigen Zeitabständen unter Beachtung der Kehrfristen.
(3) Die raumluftunabhängigen Gaswandgeräte des Typs C können nur von Unternehmen überprüft und gereinigt werden, die im Besitz der Voraussetzungen laut 2. Titel 2. Abschnitt der Handwerksordnung sind. 27)
(4) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin haftet gegenüber dem Benützer der Feuerungsanlage für Schäden, die durch mangelnde Umsicht und durch Unvorsichtigkeit bei der Überprüfungs- und Reinigungsarbeit entstehen. Für die Entsorgung des Rußes ist der Benützer der Feuerungsanlage verantwortlich.
(5) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin:
- meldet schriftlich jede Gefahrenquelle der Gemeinde, der örtlich zuständigen Feuerwehr und dem jeweiligen Benützer der Feuerungsanlage,
- teilt kleine Mängel ausschließlich dem Benützer der Feuerungsanlage schriftlich mit,
- meldet der Gemeinde die Personalien derer, die die Überprüfung und Reinigung der Feuerungsanlagen verweigern oder das vorgeschriebene Kehrbuch laut Artikel 43 Absatz 4 nicht besitzen.
(6) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin muss der zuständigen Gemeinde melden, wenn bei der Überprüfung und Reinigung der Heizanlage die Verwendung unzulässiger Brennstoffe festgestellt wird. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann zudem den Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin, zusammen mit den Sicherheitsbeamten oder Sicherheitsbeamtinnen der Gemeinde, mit der Durchführung einer Inspektion beauftragen.
(7) Schließt der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin das Unternehmen für mehr als drei Tage, so beauftragt er bzw. sie einen anderen Kaminkehrer oder eine andere Kaminkehrerin, möglichst des benachbarten Kehrbezirks, ihn bzw. sie für die Zeit der Abwesenheit in seinem bzw. ihrem Kehrbezirk zu vertreten. Die Gemeinde muss davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.
(8) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abschnitts werden im Rahmen der Brandverhütung die Heizanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 35 kW nach den Vorschriften des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, und des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 20, in geltender Fassung überprüft und gewartet. Wer eine Heizanlage unter der genannten Feuerungswärmeleistung betreibt, kann sie freiwillig überprüfen lassen, mit Ausnahme der von der Herstellerfirma vorgeschriebenen Wartungen.28)
(9) Die Überprüfung und Wartung der Heizanlagen laut Absatz 8 darf je nach Zuständigkeitsbereich gemäß Anhang B sowie im Rahmen der beruflichen Zuständigkeit laut den geltenden Berufsbildern von folgenden Personen vorgenommen werden: Kaminkehrer/ Kaminkehrerin, Feuerungstechniker/ Feuerungstechnikerin, Installateur/Installateurin von Heizungs- und sanitären Anlagen vor, oder Techniker/ Technikerin mit entsprechender Befähigung im Sinne der geltenden Bestimmungen. 28)