(1) Bei Kaminbränden verständigt die Feuerwehr den Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin, der bzw. die zum Einsatz verpflichtet ist. Der Brand wird von der Feuerwehr im Kehrbuch vermerkt.
(2) Nach der Kontrolle muss der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin den Überprüfungsbericht abfassen und der örtlich zuständigen Feuerwehr innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Meldung übermitteln.
(3) Bei nicht fristgerechtem Eintreffen des Überprüfungsberichtes laut Absatz 2 ist die Feuerwehr verpflichtet, die zuständige Gemeinde und die Landesabteilung Brand- und Zivilschutz schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.