(1) Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft ist für die Führung des Landesverzeichnisses verantwortlich und sorgt für die Aktualisierung des Handbuchs für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen.
(2) Der Antrag auf Eintragung in das Landesverzeichnis kann jederzeit gestellt werden, jedoch auf jeden Fall vor Aufnahme irgendeiner Beziehung mit der öffentlichen Verwaltung betreffend die Ausübung der in Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches angeführten Tätigkeiten.
(3) Der Antrag auf Eintragung in das Landesverzeichnis muss unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke an die Landesabteilung Landwirtschaft gerichtet werden.
(4) Die Eintragung von Amts wegen ist ausschließlich für landwirtschaftliche Unternehmen zulässig, die in der Forstwirtschaft für die Kulturart Wald tätig sind. Die entsprechenden Fälle sind im Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen festgelegt.
(5) Jeder rechtlich relevante Sachverhalt und jeder Rechtsakt, die sich auf die Gültigkeit der im Landesverzeichnis enthaltenen Daten auswirken, müssen von den Betroffenen innerhalb von 30 Tagen ab Eintritt des Sachverhalts oder Erlass des Aktes, aber jedenfalls vor Aufnahme einer Beziehung mit der öffentlichen Verwaltung betreffend die Ausübung der in Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches angeführten Tätigkeiten, der Landesabteilung Landwirtschaft mitgeteilt werden.
(6) Die Löschung eines Unternehmens und der entsprechenden Daten aus dem Landesverzeichnis erfolgt auf Antrag der betroffenen Person.
(7) Dem/Der für die Forstwirtschaft zuständigen Abteilungsdirektor/Abteilungsdirektorin kann die Befugnis zur Führung des Landesverzeichnisses jener landwirtschaftlichen Unternehmen übertragen werden, die Forstwirtschaft betreiben oder im Bereich Grünland oder im Bereich Almwirtschaft tätig sind.
(8) Das Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen laut Absatz 1 regelt die Fälle, in welchen die Löschung oder die Änderung der Daten betreffend die Unternehmen von Amts wegen erfolgen können, im Einklang mit den einschlägigen geltenden Bestimmungen. 9)