(1) Gemäß Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ordnet die Landesabteilung Landwirtschaft regelmäßig Stichprobenkontrollen an, bei denen der Wahrheitsgehalt der angegebenen Daten überprüft wird. Sie kann dazu das Personal des Landesforstkorps einsetzen, das die Stichprobenkontrollen auch im Rahmen der Kontrollen durchführt, die gemäß den geltenden EU-Bestimmungen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik durchgeführt werden. 21)