Kundgemacht im A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12.
(1) Die technische Überwachung der Anlagen obliegt dem Verantwortlichen Techniker, der während des Betriebes Inspektionen bzw. Überprüfungen an der Anlage durchführt, wobei er dem Bürgermeister eventuelle Unzulänglichkeiten mitzuteilen hat, die die Sicherheit von Personen in Frage stellen.
(2) Sollten Unzulänglichkeiten festgestellt worden sein, welche die Sicherheit von Personen beeinträchtigen, so muß der Bürgermeister den Betrieb einstellen. In derartigen Fällen muß der Bürgermeister vor der Wiederaufnahme des Betriebes die Betriebsgenehmigung erneuern.
(3) Zur Feststellung von Übertretungen von Artikel 16 bis des Landesgesetzes vom 19. Juli 1994, Nr. 3, kann das Landesamt für Seilbahnen Kontrollen durchführen.