(1) Für jede Anlage muß ein Programm für die Instandhaltung der verschiedenen mechanischen und elektrischen Teile verfaßt werden, das die vom Hersteller vorgeschriebenen Arbeiten beinhaltet.
(2) Die Anlage muß unter der Verantwortung des Dienstleiters täglichen und wöchentlichen Prüfungen unterworfen werden, die in den Betriebsvorschriften angeführt sind. Sollten Unzulänglichkeiten festgestellt werden, die Zweifel an der Sicherheit von Personen aufkommen lassen, darf die Anlage nicht in Betrieb genommen werden.
(3) Nach der Montage der Anlage auf Grund saisonbedingter Lagerung oder nach Verstellen der Anlage auf eine andere Trasse muß der Verantwortliche Techniker Proben und Überprüfungen an der Anlage durchführen, um festzustellen, ob diese in der Lage ist, den Betrieb unter Gewährleistung uneingeschränkter Sicherheit zu gewährleisten. Eine Kopie des Prüfprotokolles, in dem angegeben ist, ob die Anlage wieder in Betrieb gesetzt werden kann, muß vor einer eventuellen Inbetriebnahme des Schleppliftes dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister übermittelt werden.
(4) Unabhängig von den in den vorhergehenden Absätzen angeführten Proben und Überprüfungen ist der Verantwortliche Techniker angehalten, alle normalen und außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten durchführen zu lassen, wobei er jene notwendigen Arbeiten berücksichtigt, die sich auf Grund des Zustandes der Anlage und auf Grund der Angaben des Herstellers als notwendig erweisen.
(5) Alle fünf Jahre muss die Anlage einer speziellen Revision unterzogen werden, wobei insbesondere alle die Betriebssicherheit betreffenden Bauteile geeigneten Prüfungen unterzogen werden müssen. Zu diesem Zweck muss der Hersteller der Anlage einen detaillierten Prüfplan vorlegen.
(6) Die Ergebnisse aller periodischen Überprüfungen und Proben werden in einem vom Verantwortlichen Techniker bereitgestellten Betriebstagebuch eingetragen.
(7) Bei Anlagen, an denen nur unwesentliche Abänderungen vorgenommen wurden, müssen außerordentliche Proben und Überprüfungen von Seiten des Verantwortlichen Technikers vorgesehen werden. Sollten jedoch Änderungen vorgenommen werden, die die technischen Sicherheitsvorschriften gemäß Kapitel II betreffen, ist eine neuerliche Abnahme gemäß Artikel 18 vorzunehmen.