Kundgemacht im A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12.
(1) Jede Anlage ist mit Betriebsvorschriften zu versehen, die die besonderen Bedingungen, Vorschriften und Maßnahmen zur Betriebssicherheit der Anlage enthalten. Weiters enthalten sie die besonderen Betriebsvorschriften, die der Abnahmeingenieur angesichts der Merkmale und Besonderheiten der Anlage in der Abnahmebescheinigung angegeben hat.
(2) Die Betriebsvorschriften regeln ferner:
(3) Die Betriebsvorschriften werden vom Verantwortlichen Techniker aufgrund einer vom Landesamt für Seilbahnen ausgearbeiteten Vorlage verfaßt. Der Dienstleiter und das diensthabende Personal müssen über den Inhalt der Betriebsvorschrift in Kenntnis gesetzt werden.