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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

Art. 21 (Antrag auf Ausstellung der Fischereilizenz)

(1) Der Antragsteller muss im Gesuch um die Fischereilizenz seine persönlichen Daten angeben und dem Antrag zwei Passbilder beilegen. Falls der Antragsteller minderjährig ist, bedarf es der Zustimmung der Eltern oder des Vormundes; die Zustimmung kann sowohl durch Gegenzeichnung des Antrages als auch durch eine eigene Erklärung gegeben werden.

(2) Gibt der Antragsteller das in Absatz 1 genannte Gesuch persönlich ab, legalisiert der beauftragte Bedienstete des Amtes die Bilder; andernfalls sind dem Gesuch die von der Ansässigkeitsgemeinde legalisierten Bilder beizulegen.

(3) 19)

19)
Art. 21 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 5. Mai 2017, Nr. 17.