(1)Die Fischerprüfung wird von einer eigenen Kommission abgenommen, die von der Landesregierung ernannt wird und sich aus einer beim Amt bediensteten Person, die den Vorsitz führt, und aus zwei Fischereifachleuten zusammensetzt; von diesen ist eine Person aus einem Dreiervorschlag des Landesfischereiverbandes auszuwählen. Die Schriftführung übernimmt eine beim Amt bedienstete Person. 18)
(2) Die Fischerprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil in Quizform und einem darauffolgenden mündlichen Teil. Bei der schriftlichen Prüfung muß nur der Vorsitzende der Kommission oder ein von ihm beauftragtes Mitglied derselben anwesend sein. Die mündliche Prüfung kann am Tag der schriftlichen oder an einem anderen Tag stattfinden. Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist jedenfalls das Bestehen der schriftlichen.
(3) Zur Fischerprüfung sind Personen zugelassen, welche an dem für den schriftlichen Teil festgelegten Tag das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.
(4) Das Amt gibt das Datum und den Ort, an welchen die Prüfungen stattfinden, sowie den Termin bekannt, innerhalb welchem die Zulassungsgesuche einzureichen sind.