(1) Die Wahrhaftigkeit der von den Leistungsempfängern vorgelegten Erklärungen wird gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, kontrolliert. Dazu werden die Informationen im Besitz der Körperschaft oder anderer Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung verwendet, oder es werden weitere Unterlagen angefordert, welche die Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der Erklärungen belegen. 143)
(2) Die zuständigen Körperschaften erklären den Verfall vom Anrecht auf die gewährten Leistungen und treiben die entsprechenden Beträge ein, oder sie legen das Ausmaß der finanziellen Leistung neu fest und treiben die im Überschuss ausgezahlten Beträge ein, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und eventueller Kosten. Für die Rückerstattung der Beträge kommen die Mitglieder der engeren und der erweiterten Familiengemeinschaft gesamtschuldnerisch auf, die für die unwahren Erklärungen verantwortlich sind. 144)