(1) Verlust, Diebstahl, Beschädigung von Sachen sind vom Verwahrer unverzüglich dem Landesvermögensamt mittels ausführlichem Bericht zu melden.
(2) Dem Bericht werden alle erforderlichen Unterlagen zum Beweis dafür beigelegt, daß der Verwahrer für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden kann, und zwar weder wegen Nachlässigkeit noch wegen Säumigkeit bei der Anforderung der für die Erhaltung der übergebenen Sachen notwendigen Maßnahmen.
(3) Bei Straftaten erstatten die Verwahrer Anzeige bei der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 331 der Strafprozeßordnung. Das entsprechende Protokoll wird dem Bericht laut Absatz 1 beigeschlossen.