(1) Die Namhaftmachung des Verwahrers bzw. des Nachfolgers muß dem Landesvermögensamt mitgeteilt werden.
(2) Wird ein Verwahrer ersetzt, so übergibt der scheidende Verwahrer die Sachen und die entsprechenden Inventare dem Nachfolger und verfaßt ein Übergabeprotokoll. Eine Orginalausfertigung des Übergabeprotokolls wird dem Landesvermögensamt übermittelt.
(3) Bei nicht gerechtfertigtem Fehlen von beweglichen Sachen haftet der scheidende Verwahrer bzw. Unterverwahrer laut Artikel 3 für die Sachen oder ihren Marktwert.