(1) Außer Gebrauch gesetzte bewegliche Sachen werden von den für den Ankauf zuständigen Landesabteilungen gemäß Artikel 21 des Gesetzes eingetauscht, verkauft oder unentgeltlich abgetreten.
(2) Für die in den zentralen Landesdepots gelagerten außer Gebrauch gesetzten Güter wird der Eintausch, der Verkauf und die unentgeltliche Abtretung von der Landesabteilung Zentrale Dienste getätigt, welche auch die genannten Depots führt.
(3) Die unentgeltliche Abtretung nicht inventarisierungspflichtiger beweglicher Sachen wird vom jeweiligen Verwahrer vorgenommen.