Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Jänner 1996, Nr. 2.
(1) Die Teilzeitbediensteten können nicht zur Leistung von bezahlten Überstunden ermächtigt werden.
(2) Die Teilzeitbediensteten haben Anrecht auf eine Periode ordentlichen Urlaubs im Verhältnis zur Teilzeitarbeit.
(3) Die Teilzeitarbeit wird für das Dienstalter zur Gänze berechnet. Bei der Zuteilung von Punkten für die Berufserfahrung wird die Teilzeitarbeit im Verhältnis berechnet.
(4) Die Gewährung von Sonderurlauben, die Abwesenheit wegen Krankheit, Urlaub, Wartestand und Freistellungen jeglicher Art bedingt keine Änderung des Teilzeitarbeitsverhältnisses und der entsprechenden Besoldung.
(5) Die Teilzeitarbeit wird im Verhältnis zur Vollzeitarbeit entlohnt.]3)
Siehe Art. 28 Absatz 1 Buchstabe a) des Kollektivvertrages vom 24. November 2009.