(1) Das Gesuch des unterrichtenden und diesem gleichgestellten Planstellenpersonals um Teilzeitarbeit ist innerhalb Februar vor Beginn des jeweiligen Schuljahres einzureichen. Für das außerplanmäßige Personal ist das entsprechende Gesuch innerhalb des vorgesehenen Termins für die Einreihung in die Rangordnungen für die Verleihung der Jahresaufträge einzureichen.
(2) Der vorgesetzte Direktor überprüft das Gesuch unter Berücksichtigung der wöchentlichen Stundenverpflichtung für das einzelne Unterrichtsfach oder die Fächergruppierung und des zur Verfügung stehenden Ersatzpersonals und übermittelt es, im Falle einer posititven Begutachtung, über die eigene Abteilung an die Personalabteilung.
(3) Im Falle von mehreren Gesuchen für die gleiche Stelle wird für jede Schuldirektion und jedes Unterrichtsfach eine eigene Rangordnung aufgrund der Bewertungskriterien der Anlage 1 erstellt. Die im Artikel 3 vorgesehene Stellenbeschränkung gilt nicht.
(4) Die Teilzeitarbeit kann während des Schuljahres nicht geändert werden, außer es treten entsprechende dienstliche Erfordernisse auf; diese Änderung ist jedenfalls nur dann möglich, wenn das betroffene Personal damit einverstanden und kein entsprechendes Ersatzpersonal im Dienst ist. Die Teilzeitarbeit wird stillschweigend von Schuljahr zu Schuljahr verlängert, sofern von seiten des Personals innerhalb Februar oder von seiten der Verwaltung innerhalb Juni keine Kündigung erfolgt.
(5) Das Mindestausmaß an Unterrichtsstunden darf bei Teilzeitarbeit nicht unter dreißig Prozent der wöchentlichen Höchststundenverpflichtung liegen, wobei die Grundsätze der Funktionalität der Dienste, der Untrennbarkeit der einzelnen Unterrichtsfächer oder bestimmter Fächergruppierungen zu berücksichtigen sind.
(6) Die Verpflichtung zur Mitwirkung in den Kollegialorganen sowie zum Besuch von Ausbildungs- und Fortbildungskursen gilt im selben Ausmaß wie für das Personal mit Vollzeitarbeit.