Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Jänner 1996, Nr. 2.
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Dienst stehenden Teilzeitbediensteten haben die Möglichkeit, innerhalb von vierzig Tagen ab diesem Datum für die Teilzeitarbeit von fünfundsiebzig Prozent oder für die Vollzeit zu optieren.
(2) Die Gesuche laut Absatz 1 werden aufgrund des positiven Gutachtens gemäß Artikel 2 Absatz 1 und im Rahmen der verfügbaren Stellen angenommen. Das im Dienst stehende Ersatzpersonal hat Anspruch auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, falls Absatz 4 nicht zur Anwendung kommt und der Ersatzauftrag nicht befristet ist.
(3) Die Planstellen der Teilzeitbediensteten, die nicht für ein Arbeitsverhältnis gemäß Absatz 1 optieren, werden von Amts wegen in Teilzeitstellen von fünfzig Prozent umgewandelt.
(4) Das Dienstverhältnis des bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Dienst stehenden Ersatzpersonals wird gleichzeitig mit der Anwendung von Absatz 3 in ein provisorisches Arbeitsverhältnis umgewandelt, das mit 31. Dezember 1996 endet.]3)
Siehe Art. 28 Absatz 1 Buchstabe a) des Kollektivvertrages vom 24. November 2009.