Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Dezember 1994, Nr. 56.
(1) Die Entschädigung der am Verfahren beteiligten Schlichter, einschließlich des Präsidenten, wird vom Landesbeirat für Verbraucherschutz festgelegt.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.