Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Dezember 1994, Nr. 56.
(1) Die Verfahrenssprache kann von den Parteien einvernehmlich festgelegt werden, indem sie bei der Abfassung ihrer Schriftstücke dieselbe Sprache verwenden oder dem Sekretariat der Schlichtungsstelle die von ihnen jeweils gewählte Sprache mitteilen.
(2) Sofern keine Einigung erfolgt, benützt jede Partei die von ihr gewählte Sprache; dasselbe gilt für die Schlichter. Der Schiedsspruch ist in diesem Fall zweisprachig zu verfassen.
(3) Ist eine Partei ein Organ oder Amt der öffentlichen Verwaltung, so haben sich diese an die Sprache zu halten, die vom Beschwerdeführer verwendet wurde.