Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Dezember 1994, Nr. 56.
(1) Die Bestellung des Präsidenten durch Auslosung aus dem Verzeichnis wird vom Präsidenten der Verbraucherzentrale im Beisein von zwei Zeugen vorgenommen.
(2) Die Auslosung erfolgt nach Entrichtung des von Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Kostenbeitrages von seiten der Parteien, welche hiermit ihre Absicht zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens kundtun. Die beklagten Parteien werden jeweils vom Präsidenten der Verbraucherzentrale von der Hinterlegung der Beschwerde schriftlich in Kenntnis gesetzt, wobei ihnen eine Ablichtung derselben zugeht; gleichzeitig werden sie aufgefordert, den vorgenannten Kostenbeitrag zu leisten.
(3) Die Bestellung des Vertreters des jeweils betroffenen Wirtschaftszweiges wird von seiten der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer vorgenommen; der Vertreter der öffentlichen Dienststelle wird vom entscheidungsbefugten Organ der eigenen Verwaltung oder Einrichtung beauftragt, während der Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen von der Verbraucherzentrale aus dem Kreis der Mitglieder der Verbraucherschutzorganisationen oder namhaften Experten im Bereich des Verbraucherschutzes bestellt wird.