(1) Die Bewilligungen und Ermächtigungen unterliegen der Zahlung einer fixen oder proportionalen Gebühr, welche von der Landesregierung im Sinne des Artikels 25 des Gesetzes festgelegt wird.
(2) Bei mehrjährigen Bewilligungen ist die volle Gebühr zu entrichten, wenn die Bewilligung in der ersten Hälfte des Kalenderjahres erteilt wird, die halbe Gebühr, wenn die Bewilligung im zweiten Halbjahr erteilt wird.
Die tarifmäßigen Gebühren sind einzuheben:
(3) Es steht dem Inhaber einer mehrjährigen Bewilligung frei, anstelle der jährlichen Gebühr einen Betrag zu zahlen, der 75 Prozent der für die gesamte Dauer der Bewilligung fälligen Gebühr beträgt. 31)