(1) Für allfällige außergewöhnliche oder im Tarif nicht ausdrücklich vorgesehene Bauten wird die Gebühr von Fall zu Fall vom Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz 35) festgesetzt und wenn möglich den im Tarif für gleichartige Vorhaben und Bewilligungen angegebenen Gebühren angepaßt.