(1)Die Organisationseinheiten verarbeiten die personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Sicherungspflicht laut Artikel 31 und der im Sinne der Artikel 33 bis 36 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, und der technischen Vorschriften laut Anhang B desselben erlassenen Mindestsicherheitsmaßnahmen, indem die Verarbeitung und Speicherung mittels elektronischer oder sonstiger automatischer Verfahren durchgeführt wird. Sie können die personenbezogenen Daten auch durch Fernübertragung übermitteln oder verbreiten, falls und soweit die Übermittlung oder Verbreitung zulässig ist. 9)