(1) Die Information laut Artikel 13 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, kann schriftlich, mündlich oder durch öffentlichen Hinweis erteilt werden.
(2) Die der Öffentlichkeit auch durch Fernübertragung zur Verfügung gestellten Formulare enthalten die Information laut Absatz 1.8)