(1) Die Erlaubnis laut Artikel 7, Absatz 5, des Gesetzes ist nicht erforderlich für Fluß-, See- und Schwimmbäder, die Beherbergungsbetrieben angeschlossen und den Hausgästen vorbehalten sind, für nicht öffentliche Bäder und Schwimmbäder sowie für Kurbäder. Für diese letzteren muß die - im Bereich Gesundheitswesen erforderliche - Bewilligung eingeholt werden, die laut Artikel 194 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über das Gesundheitswesen, in geltender Fassung, genehmigt mit königlichem Dekret vom 27. Juli 1934, Nr 1265, vorgesehen ist.