Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. November 1987, Nr. 52.
(1) Die Kommission für die Diplomprüfung wird mit Beschluß der Landesregierung ernannt und setzt sich zusammen aus:
(2) Schriftführer der Kommission ist ein Beamter des zuständigen Landesamtes.