Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. November 1987, Nr. 52.
(1) Jede Lehrkraft führt ein Tagebuch, in dem sie das Programm jeder Unterrichtsstunde beschreibt.
(2) Die Lehrkraft stellt regelmäßig durch mündliche oder schriftliche Prüfungen den Lernerfolg der Kursteilnehmer fest.
(3) Das Ergebnis dieser Prüfungen wird in das Tagebuch eingetragen; es ist bei den Zwischenprüfungen zu berücksichtigen.