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c) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 25. August 1987, Nr. 121)
Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung von Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. November 1987, Nr. 52.

Art. 16 (Zwischenprüfungen)

(1) Jeder Kursteilnehmer legt über alle in Artikel 11 genannten Fächer am Ende des jeweiligen Kursabschnittes eine mündliche Prüfung ab.

(2) Die einzelnen Prüfungen werden bei der Lehrkraft abgelegt, die das entsprechende Fach unterrichtet. Beisitzer sind der wissenschaftliche Leiter des Kurses und der Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, der diesen unterstützt. Ist der wissenschaftliche Leiter selbst Prüfer, so wird ein Facharzt für Neurologie, Psychiatrie oder Rehabilitation als Vorsitzender ernannt.

(3) Über die Prüfungen wird eine Niederschrift abgefaßt, die dem zuständigen Landesamt übermittelt wird.

(4) Zur Bewertung der Prüfungsleistung können folgende Beurteilungen abgegeben werden:

  • -  sehr gut,
  • -  gut,
  • -  befriedigend,
  • -  genügend,
  • -  ungenügend.

(5) Die Beurteilung der Prüfung wird grundsätzlich vom Prüfer vorgeschlagen und muß einstimmig beschlossen werden. Kommt keine Einigung darüber zustande, so ist die Beurteilung des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(6) Bleibt ein Kandidat einer Prüfung unentschuldigt fern, so wird diese mit "ungenügend" bewertet.

(7) Entschuldigt ein Kandidat sein Fernbleiben von einer Prüfung und legt er entsprechende Unterlagen vor, so entscheidet die Prüfungskommission, ob die Prüfung neu oder als Wiederholungsprüfung angesetzt wird.

(8) Erhält ein Kandidat die Beurteilung "ungenügend", so darf er die entsprechende Prüfung nur einmal wiederholen, und zwar frühestens nach einem und spätestens nach drei Monaten. Erhält er bei der Wiederholungsprüfung die Beurteilung "ungenügend", so wird er vom weiteren Besuch des Kurses ausgeschlossen.

(9) Erhält ein Kandidat in einem Kursjahr jedoch in mehr als drei Fächern die Beurteilung "ungenügend", so wird er ebenfalls vom weiteren Besuch des Kurses ausgeschlossen.

(10) Kandidaten mit Wiederholungsprüfungen müssen bis zur Prüfung alle weiteren Vorlesungen und Übungen besuchen.

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