Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Der Direktor der Anstalt ist für die Aufsicht, die Aufbewahrung und die Instandhaltung der unbeweglichen und beweglichen Vermögensgüter verantwortlich.
(2) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Direktors der Anstalt können die Vermögensgüter auch Treuhändern anvertraut werden, die nicht Bedienstete der Anstalt sind.
(3) Die Übergabe von Gütern an solche Vertrauensleute muß aus entsprechenden Protokollen hervorgehen und im Inventarbuch der Anstalt vermerkt werden.