(1) Die dienstrechtliche Stellung und die Besoldung des Personals der RAS entsprechen denen des Landespersonals; Artikel 14 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 13. Februar 1975, Nr. 16, in geltender Fassung, bleibt aufrecht.
(2) Was die Einstufung und Besoldung des Personals der RAS angeht, wird sinngemäß das Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, mit den dort angegebenen Wirkungen angewandt; die entsprechenden Beschlüsse werden vom Verwaltungsrat gefaßt.
(3) Für die Bediensteten der RAS gelten dieselben Funktionsebenen, wie sie Artikel 36 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, für die Landesbediensteten vorsieht.
(4) Die erste Einstufung des bereits bediensteten Personals der RAS in die Funktionsebenen erfolgt mit Beschluß des Verwaltungsrates der Anstalt gemäß Artikel 37 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, mit denselben Wirkungen.
(5) Die im Absatz 3 erwähnten Funktionsebenen umfassen alle Berufsbilder, die notwendig sind, um die Aufgaben der Anstalt - auch in Hinsicht auf besondere Erfordernisse - zu bewältigen; dabei ist - unter Beibehaltung des Plansolls der Anstalt - jeweils zu berücksichtigen, um welche Art von Dienstleistung es sich handelt, welche Ausbildung erforderlich ist, wie groß die damit verbundene Verantwortung ist, wie weit dabei selbständig gehandelt werden muß und welche die Voraussetzungen für die Einstufung in die jeweiligen Funktionsebene sind.
(6) Die Berufsbilder werden mit Beschluß des Verwaltungsrates festgelegt.
(7) Im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11. in geltender Fassung, erfolgt die endgültige Einstufung des Personals der RAS mit Beschluß des Verwaltungsrates.
(8) Unbeschadet der endgültigen Regelung aufgrund der Berufsbilder wird den Bediensteten, denen der Verwaltungsrat Koordinierungsaufgaben übertragen hat, die Koordinierungszulage im Sinne von Artikel 48 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, entrichtet.
(9) Der Stellenplan der Anstalt wird vom Verwaltungsrat beschlossen.
(10) Die in den Absätzen 2, 4, 6, 7 und 9 vorgesehenen Beschlüsse des Verwaltungsrates sind dem Landesausschuß zur Genehmigung vorzulegen. 6)