Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Das Vermögen der Anstalt besteht aus den Gütern gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes.
(2) Das Vermögen besteht entsprechend den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches aus unbeweglichen und beweglichen Gütern.