Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Die Feststellung der angemessenen Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache erfolgt gemäß den Bestimmungen und durch die besondere Kommission, die im Artikel 29 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung vorgesehen ist.