Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Die Beurteilung der öffentlichen Wettbewerbe für die Aufnahme in den Stellenplan wird vor einer eigenen Prüfungskommission vorgenommen, die von Fall zu Fall mit Beschluß des Verwaltungsrates eingesetzt wird.
(2) Diese Kommission besteht aus:
(3) Das Amt des Sekretärs übt ein Bediensteter der höheren oder der gehobenen Laufbahn der RAS aus.