(1) Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten aus eigener Initiative oder über Ersuchen der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates einberufen.
(2) Der Präsident kann jedermann einladen, an den Sitzungen teilzunehmen, wenn dies zur Beschaffung von Aufklärungen oder Informationen in bezug auf Probleme, welche bei der Sitzung behandelt werden, nützlich erscheint.
(3) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit und bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern einschließlich des Präsidenten.
(4) Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach Artikel 5 vierter Absatz und nach Artikel 12 des Gesetzes werden der Landesregierung zwecks der ihr vorbehaltenen Genehmigung übermittelt; alle übrigen Beschlüsse werden dem zuständigen Landesrat zur Kenntnis übermittelt.
(5) Der Direktor übt das Amt des Sekretärs des Verwaltungsrates aus und unterzeichnet die Protokolle und die Beschlüsse.
(6) Der Vertreter des Personals im Verwaltungsrat wird mittels direkter Wahl durch die Bediensteten der Anstalt bestimmt.