Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Dem Verwaltungsrat obliegt unter Beachtung der Bestimmung des Artikels 5, Absatz 4, des Gesetzes die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, die auf Grund der Artikel 2, 6 und 9 des Gesetzes in seine Zuständigkeit fallen.
(2) Außer den vom vorhergehenden Absatz vorgesehenen Zuständigkeiten obliegt dem Verwaltungsrat