(1) Die Änderung der Aufträge der Schuldirektoren/innen ist ab dem 1. September eines jeden Schuljahres wirksam.
(2) Der/Der Schuldirektor/in kann während der Laufzeit des bestehenden Führungsauftrages um die Änderung des Auftrages ansuchen. Jedenfalls kann die Auftragsänderung ausschließlich aufgrund der gemäß Artikel 19 des GvD Nr. 165/2001 und Artikel 19 Absatz 1 des vorliegenden Vertrags angeführten Kriterien erfolgen. 3)
(3) Der/Die Schuldirektor/in, der/die die Auftragsänderung gemäß Absatz 2 erhalten hat, darf während der gesamten Dauer des neuen Auftrages keine derartigen Anträge mehr einreichen. 4)
(4) In Abweichung von den Kriterien gemäß Absatz 3 ist die Änderung des Auftrages für freie Stellen ausnahmsweise in den folgenden besonders dringenden Fällen und bei familiären Bedürfnissen zulässig: a) Krankheiten, die Behandlungen in Gesundheitseinrichtungen notwendig machen, die es nur in den angestrebten Dienstsitzen gibt, b) Versetzung des Ehepartners nach Erhalt des individuellen Führungsauftrages, c) andere schwerwiegende Fälle, die von Sonderbestimmungenen vorgesehen sind. 5)
(5) 10% der insgesamt verfügbaren Stellen werden für die externe Mobilität vorbehalten. 6)
(6) Die Schuldirektoren/innen, deren Arbeitsverhältnis durch den vorliegenden Vertrag geregelt wird, können Aufträge bei unterschiedlichen Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen erhalten, auch um den Erwerb und die Entwicklung der Berufserfahrungen zu ermöglichen.
Die Überschrift von Art. 20 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des Landeskollektivvertrages vom 28. Februar 2023.
Art. 20 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des Landeskollektivvertrages vom 28. Februar 2023.
Art. 20 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des Landeskollektivvertrages vom 28. Februar 2023.
Art. 20 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des Landeskollektivvertrages vom 28. Februar 2023.
Art. 20 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des Landeskollektivvertrages vom 28. Februar 2023.