(1) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichung des Höchstalters erfolgt automatisch bei Eintreten der vorgesehenen Bedingung und wird ab dem 1. September nach der Erreichung des 65. Lebensjahres oder des 40. effektiven Dienstjahres wirksam. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird von der Verwaltung jedenfalls schriftlich mitgeteilt. Im Falle der Erreichung des Höchstdienstalters löst die Verwaltung das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Mitteilung auf, wenn der/die Schuldirektor/in nicht mindestens drei Monate vorher einen Antrag zur Fortsetzung der Dienste einreicht.
(2) Im Falle eines Rücktritts des/der Schuldirektors/in muss dieser/e der Verwaltung ein entsprechendes Schreiben übermitteln und die Kündigungsfrist einhalten.
(3) Das Arbeitsverhältnis wird ohne Anspruch auf irgendwelche Ersatzzahlung für die Kündigungsfrist aufgelöst, wenn der/die Schuldirektor/in - außer bei nachweislicher Verhinderung - 15 Tage nach Ablauf des Sonderurlaubs den Dienst nicht wieder antritt.
(4) Bei nicht positiver Bewertung der Probezeit hat der/die Schuldirektor/in das Recht gemäß den Modalitäten von Artikel 515 des GvD Nr. 297/1994 wieder seiner/ihrer ursprünglichen Stammrolle zugewiesen zu werden.