(1) Für die Elternzeiten, Urlaube, Wartestände und die übrigen Absenzen kommen die geltenden Bestimmungen des Landeskollektivvertrages für das Lehrpersonal zur Anwendung, mit Ausnahme des Bildungsurlaubes sowie der anderen Formen der Flexibilisierung und Reduzierung der Arbeitszeit.
(2) Die günstigeren Bestimmungen des Urlaubsrechtes gemäß Absatz 1 gelten nur für den Zeitraum der Dienstleistung in der Provinz Bozen. Aufrecht bleibt die Anwendung der im GSKV enthaltenen ungünstigeren Bestimmungen bei einer allfälligen Versetzung des Personals an Schulen des restlichen Staatsgebietes.
(3) Falls die ungünstigeren Bestimmungen angewandt werden, wird die juridische und ökonomische Position des versetzten Personals jedenfalls jener Position gleichgestellt, die sich auf den letzten Tag der Abwesenheit gemäß Absatz 1 bezieht und aufgrund des GSKV zusteht.