(1) Dem ärztlichen Personal, das Diensten in ladinischen Ortschaften oder Dienststellen oder Ämtern zugeteilt ist, welche ihre Aufgaben ausschließlich oder vorwiegend im Interesse der ladinischen Bevölkerung ausüben, auch wenn deren Sitz außerhalb der genannten Ortschaften liegt, wird eine auf das Ruhegehalt anrechenbare monatliche Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache gewährt, die in jeder Hinsicht der selben Regelung des Gehaltes unterliegt, einschließlich beruflicher Entwicklung, Kürzung, Einstellung oder Verzögerung. Sie wirkt sich außerdem auf das dreizehnte Monatsgehalt und auf alle weiteren mit dem Gehalt verbundenen Lohnelemente aus. Die Zulage steht im Ausmaß von elf Prozent des zustehenden Monatsgehaltes laut Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a) zu. Voraussetzung für den Erhalt der Zulage ist der Besitz des Dreisprachigkeitsnachweises.