(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Handwerksordnung gilt ein als Gesellschaft oder als Genossenschaft mit beschränkter Haftung geführtes Unternehmen als Handwerksunternehmen, wenn die Mehrheit der Verwalter oder der Mitglieder des Verwaltungsrates oder, bei Gesellschaften mit zwei Mitgliedern mindestens ein Gesellschafter, der die Funktion des Verwalters innehat, im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 1 der Handwerksordnung ist und mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals besitzt.