(1) In der Ermächtigungsmaßnahme wird die Höhe der Kaution oder der Bankbürgschaft festgesetzt, die der Antragsteller/die Antragstellerin dem für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesamt vor Beginn der Arbeiten als Sicherheit leisten muss. Geleistet wird die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung der Abbautätigkeit, der Arbeiten zur Wiederherstellung und Sanierung der Landschaft und Umwelt, sowie für den Ersatz von Schäden, die aus dem Betrieb des Steinbruchs oder der Grube zum Nachteil der Öffentlichkeit oder Dritter erwachsen können. Dieser Betrag wird auf Vorschlag der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich oder des UVP-Beirates festgesetzt, und zwar unter Berücksichtigung der genehmigten Abbaumenge sowie der Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung des Landschaftsbilds und der Umwelt und ist im Abstand von zehn Jahren auf Grundlage des ISTAT-Indexes anzupassen.
(2) Die Modalitäten zur Hinterlegung und Freistellung der Kaution oder der Bankbürgschaft sind mit Durchführungsverordnung geregelt.