(1) Im Fall der Übertragung des Abbaurechts muss der Rechtsnachfolger/die Rechtsnachfolgerin den Eintritt in die Inhaberschaft der Ermächtigung beantragen. Ab dem Zeitpunkt der Übertragung ist er oder sie an sämtliche in der ursprünglichen Ermächtigung festgelegten Verpflichtungen gebunden.
(2) Das für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständige Landesamt überprüft die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Interessenten. Daraufhin genehmigt der Direktor/die Direktorin der für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesabteilung die Übertragung der Abbauermächtigung. Die entsprechende Maßnahme wird der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde übermittelt.
(3) Unbeschadet der Inhaberschaft der Ermächtigung samt den mit der Inhaberschaft verbundenen Verpflichtungen, kann der Betrieb des Steinbruches oder der Grube auch Dritten abgetreten werden.