(1) Der Abbau in Steinbrüchen und Gruben zur Nutzung mineralischer Rohstoffe, der Bau und Betrieb der dazugehörenden ortsfesten und mobilen Anlagen und Infrastrukturen sowie die Verwendung der Halden aus Bruchmaterial unterliegen einer Ermächtigung.
(2) Dem Antrag auf Ermächtigung muss Folgendes beiliegen:
(3) Im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens wird die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Abbauflächen festgelegt. Diese kann auch stufenweise erfolgen, muss aber in jedem Fall vor Ablauf der Ermächtigung vollständig abgeschlossen sein.
(4) Im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Abbauflächen müssen die Transportwege zu den Verarbeitungsstätten so kurz wie möglich gehalten sein. Auf den Abbauflächen mit Verarbeitungsanlagen dürfen Inertstoffe oder Aushubmaterial verarbeitet werden, die auch aus anderen Steinbrüchen, Gruben, Stollen, Flüssen, Wildbächen, Bächen, Erdrutschen oder anderen von außergewöhnlichen Naturereignissen betroffenen Gebieten stammen. Der Herkunftsort darf höchstens 15 Kilometer von der Anlage entfernt sein. In begründeten Fällen von öffentlichem Interesse ist auch die Verarbeitung von Material aus größerer Entfernung zulässig.