1. Die Eintragung in das Landesverzeichnis hat eine Gültigkeit von vier Kalenderjahren. Das Gültigkeitsjahr beginnt mit dem Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrages um Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinien.
2. Die Eintragung in das Landesverzeichnis kann auf Antrag gemäß Artikel 7 dieser Richtlinien erneuert werden.
3. Falls der Antragsteller/die Antragstellerin die Vorsorgemaßnahmen laut Regionalgesetz Nr. 4/2020 in Anspruch nehmen möchte, ist die Eintragung in das Landesverzeichnis jährlich zu erneuern.
4. Verlust oder Änderungen in Bezug auf die Voraussetzungen zur Eintragung und/oder zu den persönlichen Daten müssen von der antragstellenden Person umgehend jenem Kulturamt mitgeteilt werden, bei dem der Antrag um Eintragung in das Landesverzeichnis gestellt worden ist.