1. Bedienstete des Landesamtes für Bergwirtschaft führen eine technische Überprüfung durch, um festzustellen, ob die Arbeiten, für die um eine Beihilfe angesucht wird, im Sinne dieser Kriterien förderungswürdig sind. Zu diesem Zweck kann sich das Amt der Mitarbeit der gebietsmäßig zuständigen Forststationen bedienen.
2. Die Zulassung der Projekte und die Gewährung der entsprechenden Beihilfe erfolgen mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft in chronologischer Reihenfolge nach dem Jahr der Einreichung der Anträge. Wird bei der Überprüfung der Projekte festgestellt, dass Unaufschiebbarkeit oder Dringlichkeit vorliegt, kann von der chronologischen Reihenfolge abgesehen werden.
3. Die für die Beihilfegewährung erforderlichen Voraussetzungen müssen sowohl bei der Gewährung als auch bei der Auszahlung der Beihilfe gegeben sein.
4. Die Beihilfen werden bis zur Erschöpfung der jeweiligen Geldmittel gewährt. Wenn die für ein Haushaltsjahr bereit gestellten Geldmittel ausgeschöpft sind, können im selben Haushaltsjahr keine Anträge mehr berücksichtigt werden.